Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/21#abs-1 (1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/21#abs-2 (2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/21#abs-3 (3) Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.